Satzung des gemeinnützigen Vereins „Musikschule Wermelskirchen e.V.”
- 1 Rechtsform und Name
Der Verein Musikschule Wermelskirchen e.V. mit Sitz in Wermelskirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Bildung und Erziehung, insbesondere durch Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer Musikschule.
- 2 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 3 Mittelverwendung
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
- 4 Zuwendungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 5 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Wermelskirchen, die es entsprechend ihrer bisherigen Ziele und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 1 zu verwenden hat.
- 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 7 Mitgliedschaft
(1) | Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. |
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(2) | Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Erteilung der vom Verein verlangten Auskünfte bei der Geschäftsstelle zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. |
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(3) | Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. |
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(4) | Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. |
- 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) | Die Mitgliedschaft endet, wenn eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft weggefallen ist oder sich nachträglich herausstellt, dass diese bereits bei Erwerb nicht vorlagen und auch nachträglich nicht erfüllt sind, sowie durch Tod, Austritt oder Ausschluss. |
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(2) | Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Erklärung muss schriftlich per einfachen Brief gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für die Wirksamkeit ist der Eingang der Erklärung bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgebend. |
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(3) | Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. |
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(4) | Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. |
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(5) | Jedes ausscheidende ordentliche Mitglied hat (vorbehaltlich S. 2) die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ausgenommen ist ein Austritt durch Kündigung bis zum 28.02. des laufenden Jahres. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teiles des Mitgliedsbeitrags oder auf irgendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht. |
- 9 Rechte und Pflichten
(1) | Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden (jedoch Hinweis auf § 14 Abs. 6). |
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(2) | Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig und Voraussetzung für die Teilnahme am Unterrichts- und Ensembleprogramm. |
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(3) | Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden. |
- 10 Organe
Organe des Vereins sind: | ||
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| a) | die Mitgliederversammlung |
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| b) | der Vorstand |
- 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) | Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind. |
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(2) | Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen. |
- 12 Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) | Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über | |
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| a) | Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr, |
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| b) | Festsetzung der Beiträge, |
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| c) | Entlastung des Vorstandes, |
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| d) | die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder, |
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| e) | die Wahl der Kassenprüfer, |
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| f) | Satzungsänderungen, |
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| g) | die Auflösung des Vereins, |
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| h) | die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins. |
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(2) | Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden. | |
- 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) | Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des Tagungsortes und des Termins sowie der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung und der Zeit und des Ortes der Versammlung per E-Mailadresse. Ist diese nicht bekannt, wird per einfachem Brief eingeladen. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand durch Beschluss die Einberufungsfrist abkürzen. | |
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(2) | Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Halbjahr einmal statt. | |
(3) | Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn, | |
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| a) | die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit beschließt; |
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| b) | mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In diesem Falle muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen. |
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(4) Mitglieder üben ihr Stimmrecht selbst oder durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter aus. Jeder Versammlungsteilnehmer hat höchstens eine Stimme.
- 14 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) | Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse. |
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(2) | Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig. |
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(3) | Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten. |
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(4) | Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder, und von diesen schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung, beantragt werden, sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich. |
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(5) | Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen. |
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(6) | Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung angefochten werden. Sie sind vom Schriftführer oder einem Mitglied des Vorstandes zu protokollieren. |
- 15 Vorstand
(1) | Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart, je einem Vertreter von Sinfonieorchester Wermelskirchen und dem Ausschuss für Schule etc. der Stadt Wermelskirchen und möglichst 2 Elternvertretern zusammen. | |
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(2) | Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. | |
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(3) | Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind. Der Vorstand kann die Wahrnehmung der Geschäfte einer Geschäftsführung übertragen. | |
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(4) | Der Vorstand hat folgende Aufgaben: | |
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| a) | Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung |
| b) | Einberufung der Mitgliederversammlung |
| c) | Leitung der Mitgliederversammlung |
| d) | Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung |
| e) | Verwaltung des Vereinsvermögens |
| f) | Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes |
| g) | Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern |
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(5) | Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht durch die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen durch den Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung erscheinen. | |
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(6) | Die Mitglieder des Vorstands können sich in der Vorstandssitzung gegenseitig zur Vertretung bevollmächtigen. Ein Vertretener kann in diesem Fall sein Stimmverhalten festlegen. | |
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(7) | Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitglieder-versammlung und des Vorstandes zu beachten.
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(8) | Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
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(9) | Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung solcher Verträge ist der Vorstand. Dem Vorstand wird die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens für den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Mitglied des Vorstandes oder des/der Vorstandsvorsitzenden erteilt.
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- 16 Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (§ 12 Abs. 1 b). Er wird zum 01.03. eingezogen.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.06.2018 errichtet. Sie tritt mit Wirkung vom heutigen Tage in der durch die Mitgliederversammlung vom 18.10.2022 geänderten Fassung in Kraft.

